AUSLÄNDERRECHT
Ausländer bzw. Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht
Aufenthaltsrecht
Die Rechtsanwaltskanzlei JANSEN berät Ihre Mandanten hinsichtlich Einreisemöglichkeiten, Visum und Folgen unerlaubter Einreise, Duldung & Grenzübertrittsbescheinigung, Familiennachzug (Ehepartner, Kinder zu Eltern), Vorwurf der Scheinehe, Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation z.B. durch eine Niederlassungserlaubnis, Vorgehen gegen eine - ggfls. geplante – Ausweisung, Befristung, Verkürzung oder Aufhebung der Wirkungen einer bereits erfolgten Ausweisung, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Ableitung eines Aufenthaltsrechts von einem nichtehelichen Kind, welches berechtigt ist, sich in Deutschland aufzuhalten, Trennung und Scheidung, wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von Ihrem Ehepartner ableiten, Erleichterte Aufenthaltstitel für nicht EU-Bürger aufgrund internationaler Abkommen z.B. für türkische Staatsangehörige, Beratung zu Altfallregelungen, Bleiberechtsregelungen, Aufenthalt für langjährig geduldete Jugendliche und Heranwachesende nach § 25 a AufenthG, Aufenthalt mit "blauer Karte EU" sowie Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen und Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte. Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen und Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte, Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen.
Staatsangehörigkeitsrecht bzw. Einbürgerung
Die Rechtsanwaltskanzlei JANSEN berät Ihre Mandanten hinsichtlich der Prüfung und Begleitung von Anträgen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Neben den Ermessens- (§ 8 StAG) und Regeleinbürgerungen (§ 9 StAG) gibt es im Staatsangehörigkeitsgesetz auch noch die Möglichkeiten der - erleichterten (§ 10 StAG) - Einbürgerung. Daneben gibt es auch andere Anspruchsgrundlagen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit (Anspruchseinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG oder Einbürgerung aufgrund BVFG). Anders als in anderen Staaten ist die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit von der Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit abhängig. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Reform des Einbürgerungsrechts gestärkt geworden. Zudem erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, von denen wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren (teilweise bereits nach 7 Jahren) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis innehat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sie sich allerdings erklären, ob sie die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten wollen. Sie können also nur bis zum 23. Lebensjahr Doppelstaatler sein. Des Weiteren können dauerhaft in Deutschland lebende Migranten nach der Reform unter deutlich erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind grundsätzlich der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachtest) sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensverhältnisse (Einbürgerungstest). Ferner muss grundsätzlich der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gedeckt sein.